"ausserdem werde ich ja nicht gezwungen es im Mund zu behalten. Bei den behämmerten Glühbirnen schon. "
Lutz du Granate für den Satz verlang ich ein Beweisfoto![]()
"ausserdem werde ich ja nicht gezwungen es im Mund zu behalten. Bei den behämmerten Glühbirnen schon. "
Lutz du Granate für den Satz verlang ich ein Beweisfoto![]()
Liebe Grüße Lilli
Wer nicht traurig sein kann, der hat im Leben nicht getanzt...
Auweia.......toller Satz......MIR GEHT EIN LICHT AUF![]()
LG Ecki
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Fang NIE an Aufzuhören
aber hör NIE auf Anzufangen!!
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Folgende Kraftfahrzeuge benötigen keine Feinstaub-Plakette:
steht übrigens hier:
- mobile Maschinen und Geräte,
- Arbeitsmaschinen,
- land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen,
- zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge,
- Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung „Arzt Notfalleinsatz“
(gemäß § 52 Abs.6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung).- Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich
gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die nach § 3 Abs. 1 Nr.
1 bis 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung im Schwerbehindertenausweis
eingetragenen Merkzeichen „aG", „H" oder „BI" nachweisen,- Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 der Straßenverkehrs-Ordnung in Anspruch
genommen werden können,- Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen von Nichtvertragsstaaten des Nordatlantikpaktes,
die sich im Rahmen der militärischen Zusammenarbeit in Deutschland aufhalten,
soweit sie für Fahrten aus dringenden militärischen Gründen genutzt werden,- zivile Kraftfahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr genutzt werden, soweit es sich
um unaufschiebbare Fahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der Bundeswehr
handelt,- Oldtimer (gemäß § 2 Nr. 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung), die ein Kennzeichen
nach § 9 Abs. 1 oder § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung führen, sowie
Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einer anderen
Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
d
Auszug aus der Fünfunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung - 35. BlmSchV) Vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I, Nr. 46, S. 2218), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I, Nr. 61,S. 2793), in Kraft getreten am 8. Dezember 2007
Anhang 3 (zu § 2 Abs. 3)
Geändert von Keule (18.10.2011 um 17:15 Uhr)
Super! Danke Dir.
Das Leben ist wie Windows - kaum denkt man es fährt hoch; stürzt es schon wieder ab.
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