§4 Befreiungen von der Beitragspflicht, Ermäßigung
(1) Von der Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 werden auf Antrag folgende natürliche Personen
befreit:
- 1. Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialhilfe) oder nach den §§ 27a oder 27d des Bundesversorgungsgesetzes,
- 2. Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches),
- 3.Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich von Leistungen nach § 22, soweit nicht Zuschläge nach § 24 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches gewährt werden, die die Höhe des Rundfunkbeitrages übersteigen,
- 4. Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
- 5. nicht bei den Eltern wohnende Empfänger von
(a) Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,
(b) Berufsausbildungsbeihilfe nach den §§ 99, 100 Nr. 3 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches oder nach dem Vierten Kapitel, Fünfter Abschnitt des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches oder
(c) Ausbildungsgeld nach den §§ 104 ff. des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches,
- 6. Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27e des Bundesversorgungsgesetzes,
- 7. Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopfer- fürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder von Pflegegeld nach landes- gesetzlichen Vorschriften,
- 8. Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des Lastenausgleichsgesetzes ein Freibetrag zuerkannt wird,
- 9. Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuches in einer stationären Einrichtung nach § 45 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches leben, und
- 10. Taubblinde.
- (2) Der Rundfunkbeitrag nach § 2 Abs. 1 wird auf Antrag für folgende natürliche Personen auf ein Drittel ermäßigt:
- 1. blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 60 vom Hundert allein wegen der Sehbehinderung,
- 2. hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist und
- 3. behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 vom Hundert beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können (Anm. der Red.: Das entspricht den Voraussetzungen für das Merkmal RF). Absatz 1 bleibt unberührt.
(3) Die dem Antragsteller gewährte Befreiung oder Ermäßigung erstreckt sich inner- halb der Wohnung
- 1. auf dessen Ehegatten,
- 2. auf den eingetragenen Lebenspartner und
- 3. auf die Wohnungsinhaber, die bei der Gewährung einer Sozialleistung nach Ab- satz 1 als Teil einer Bedarfs- oder Einsatzgemeinschaft im Sinne des § 19 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches berücksichtigt worden sind.
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