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Thema: Gez

  1. #1

    xmas Gez

    Heute haben die Ministerpräsidenten beschlossen dass ab 2013 die Haushaltsabgabe fur R /TV kommt. Bis 2015 soll sie nicht erhöht werden, 2015 dann angepasst (erhöht) werden.
    Ich habe aber nix gefunden wie das dann ist mit der Gebührenbefreiung (RF).
    Nur dass Harz IV Bezieher nix bezahlen. Hat da einer nen Link oder weiss was näheres?
    Es geht darum:
    Familie 3 Kinder, 2 Erwachsene. Vater hat Befreiung ö........................
    Gruß
    Man darf alles sagen was man denkt, aber man muss das Richtige denken.
    Behindert ist man nicht, man wird es.
    Wenn jemand sagt: Die Zeit heilt alle Wunden! ...dann hau ihm in die Fresse und sag: Warte...wird gleich besser!

  2. #2
    Admin Avatar von cws
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    Standard AW: Gez

    Wenn im Schwerbehindertenausweis das Merkmal "RF" eingetrqgen ist, dann soll dies nach meinem Wissen für eine Befreiung ausreichen. In diesem Haushalt dürfte dann keine Gebühr mehr anfallen.

    Allerdings bezweifle ich ja noch immer, dass es eine Gebühr ist:
    Eine Gebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner (durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme) einseitig auferlegt wird und dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (vgl. BVerfGE 50, 217 [226]).
    Ich halte es für eine Rundfunk-Steuer
    Als Steuer wird eine Geldleistung ohne Anspruch auf individuelle Gegenleistung bezeichnet, die ein öffentlich-rechtliches Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen Personen auferlegt, die einen steuerlichen Tatbestand verwirklichen, wobei die Erzielung von Einnahmen wenigstens Nebenzweck sein sollte (Definition nach § 3 der deutschen Abgabenordnung).
    Womit die Gebühr eine Steuer und dann verfassungswidrig wäre. Aber das wird Dir nicht weiterhelfen, und die Gerichte werden es anders sehen wollen
    "Wovon man nicht träumt, das kann man nicht erreichen" (Walt Disney)
    "Hoffnung ist nur ein Mangel an Information" (Heiner Müller)
    Deshalb sehen die Amis die Welt wohl positiver als wir

  3. #3
    Avatar von Bine
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    Standard AW: Gez

    hallo

    wenn sie das mit RF nicht ändern, ist man davon befreit.

    wie das bei Hartz IV ist, weiß ich nicht, sonst muß jeder haushalt ab dem jahr 2013 den gleichen betrag zahlen

    aber wenn man mit seiner rente unter dem existenzminimum liegt und keine hohen sparguthaben hat, kann man sich genauso wie man mietzuschuss beantragen kann

    versuchen, sich befreien zu lassen. ABER ich sage nur behörden....

    lg bine

  4. #4

    Standard AW: Gez

    Behörden.
    Richtig erkannt.
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  5. #5
    Avatar von regentage
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    Standard AW: Gez

    Diese "Gebühr" erinnert mich an den Kohlepfennig...

    Da nichts über die Befreiung gesagt wurde, gehe ich davon aus das die Ausnahmeregelungen
    weiterhin gelten.....
    Liebe Grüße Lilli
    Wer nicht traurig sein kann, der hat im Leben nicht getanzt...

  6. #6

    Böse AW: Gez

    Heut morgen stand in meiner Tageszeitung

    Eine Neuerung bedeutet der Beitrag auch für Behinderte. Einige waren bislang von der Rundfunkgebühr befreit.

    Behinderte sollen ab 2013 ein Drittel bezahlen.
    Behinderte die wenig verdienen oder von Sozialleistungen leben, können sich aber auch in Zukunft befreien lassen.

    Ich habe da das Gefühl " nur nichts sagen .... warten bis 2013 dann ist es zu spät.................
    Gruß
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  7. #7
    Admin Avatar von cws
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    Standard AW: Gez

    Geregelt ist die Befreiung in
    §4 Befreiungen von der Beitragspflicht, Ermäßigung
    (1) Von der Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 werden auf Antrag folgende natürliche Personen befreit:

    • 1. Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialhilfe) oder nach den §§ 27a oder 27d des Bundesversorgungsgesetzes,
    • 2. Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches),
    • 3.Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich von Leistungen nach § 22, soweit nicht Zuschläge nach § 24 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches gewährt werden, die die Höhe des Rundfunkbeitrages übersteigen,
    • 4. Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
    • 5. nicht bei den Eltern wohnende Empfänger von
      (a) Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,
      (b) Berufsausbildungsbeihilfe nach den §§ 99, 100 Nr. 3 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches oder nach dem Vierten Kapitel, Fünfter Abschnitt des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches oder
      (c) Ausbildungsgeld nach den §§ 104 ff. des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches,
    • 6. Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27e des Bundesversorgungsgesetzes,
    • 7. Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopfer- fürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder von Pflegegeld nach landes- gesetzlichen Vorschriften,
    • 8. Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des Lastenausgleichsgesetzes ein Freibetrag zuerkannt wird,
    • 9. Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuches in einer stationären Einrichtung nach § 45 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches leben, und
    • 10. Taubblinde.

    • (2) Der Rundfunkbeitrag nach § 2 Abs. 1 wird auf Antrag für folgende natürliche Personen auf ein Drittel ermäßigt:
    • 1. blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 60 vom Hundert allein wegen der Sehbehinderung,
    • 2. hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist und
    • 3. behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 vom Hundert beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können (Anm. der Red.: Das entspricht den Voraussetzungen für das Merkmal RF). Absatz 1 bleibt unberührt.

    (3) Die dem Antragsteller gewährte Befreiung oder Ermäßigung erstreckt sich inner- halb der Wohnung
    • 1. auf dessen Ehegatten,
    • 2. auf den eingetragenen Lebenspartner und
    • 3. auf die Wohnungsinhaber, die bei der Gewährung einer Sozialleistung nach Ab- satz 1 als Teil einer Bedarfs- oder Einsatzgemeinschaft im Sinne des § 19 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches berücksichtigt worden sind.
    Für bisher ganz von der Rundfunkgebühr aufgrund des Merkmals RF Befreite bedeutet dies die Einführung des verminderten Beitrages von 1/3 soweit sie nicht zu den erstgenannten Personen gehören.

    Befreit sind also ganz:
    • Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt,
    • Empfänger von Grundsicherung,
    • Empfänger von Hilfe zur Pflege.
    Ein Drittel zahlen alle anderen mit dem Merkmal RF.


    Quelle
    "Wovon man nicht träumt, das kann man nicht erreichen" (Walt Disney)
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  8. #8
    Avatar von Daggi
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    Standard AW: Gez

    Danke Christian!

    Die vorgesehenen 5,99 Euro für RF-Befreite (so hab ich es gelesen) sind schon wieder eine Mehreinnahme für den Staat.

  9. #9

    xmas AW: Gez

    Nicht nur die.
    Mal sehen ob es dabei 17,98 € bleibt.
    Mehreinnahmen von jetzt 7,2 Mill. auf 8,3 Mill. sind jetzt schon Thema.
    Gruß
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  10. #10

    Standard AW: Gez

    Mal ganz blöd nachgefragt:

    Empfänger von Hilfe zur Pflege -

    das sind doch alle ab Pflegestufe1? Oder gibt es da noch nen anderen Zuschuss?

    LG
    Dani

    Dann bräuchten wir Pflegebedürftigten doch dies RF gar nicht?

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