Vor dem Hessischen Landessozialgericht wurde im Dezember der Rechtsstreit um die Kostenübernahme für ein Behindertendreirad endgültig entschieden, der am 27.02.2007 seinen Anfang nahm:
Das dürfte wohl die Standard-Argumentation sein.Die Krankenkasse beauftragte den MDK mit einem Gutachten. Danach stellt das Radfahren kein Grundbedürfnis dar, für das die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) leistungspflichtig sei. Auch sei die Klägerin zur Sicherung ihrer Mobilität mit einem Rollstuhl versorgt. Eine Versorgungslücke bestehe nicht. Die Übernahme der Kosten des beantragten Behindertendreirades könne nicht empfohlen werden.
Zur Mobilisierung der Klägerin über kürzere Wegstrecken (im Haus bzw. außerhalb des Hauses) stehe ein Aktivrollstuhl und für weitere Wegstrecken ein Elektrorollstuhl zur Verfügung. Damit sei die Klägerin hinreichend mit Hilfsmitteln für den Bereich Mobilität versorgt.
Dagegen der vom Gericht beauftragte Gutachter:
Das Hessische Landessozialgericht 8. Senat hat der Klägerin das Behindertendreirad zugesprochen.Die Funktionsbeeinträchtigungen der Klägerin seien unmittelbar aus den Defiziten in Bezug auf Kraft, Ausdauer, Koordination und dynamischer Kraftentwicklung (Spastik) abzuleiten. Die Gesundheitsstörungen wirkten sich funktional einschränkend auf die Mobilität der Klägerin aus. In erster Linie bestehe eine ausgeprägte Störung des Gangbildes mit einer vorzeitigen Ermüdbarkeit der betroffenen Muskelgruppen und zunehmendem Koordinationsverlust unter Belastung. Hierdurch werde die Gehfähigkeit erheblich eingeschränkt. Die Versorgung mit einem Behindertendreirad sei notwendig, um i.S. des Trainings auf neurophysiologischer Basis die koordinative Steuerung, insbesondere der unteren Extremitäten, zu verbessern, die Spastik zu mindern und die Defizite von Kraft, Ausdauer und Flexibilität der Muskulatur, insbesondere der unteren Extremitäten, besser auszugleichen.
Es finden sich im Urteil gute Argumente für jeden, der dasselbe Problem hat.
Gericht: Hessisches Landessozialgericht 8. Senat
Entscheidungsdatum: 17.12.2009
Aktenzeichen: L 8 KR 311/08
Das Urteil im Volltext.



Zitieren


diese handbike bewegung wäe ne gute ergänzung für den oberkörper ...
... vielleicht auch die pflegestufe 4 durch ... auweia ... na, ich seh´s mal mit humor

Lesezeichen