seit 1. Februar 2010 traten wesentliche Abschnitte des GenDG in Kraft, die Sie als Veranlasser von Laboruntersuchungen und das beauftragte Labor betreffen.
Genetische Untersuchungen dürfen zukünftig nur mit vorliegender schriftlicher Einwilligung des Patienten durchgeführt werden.
Der behandelnde, verantwortliche Arzt muss den Patienten über Wesen,
Bedeutung und Tragweite der jeweiligen Untersuchung aufklären und dies schriftlich dokumentieren (Aufklärungspflicht). Wir weisen darauf hin, dass zukünftig jedem genetischen Untersuchungsauftrag die unterschriebene Einwilligungserklärung des Patienten beigelegt werden muss.
Ein aktuelles Formular finden Sie auf unserer Homepage www.medlzln lsche-genetlk.de und auf unseren Untersuchungsauftragen.
Ohne unterschriebene Einwilligungserklärung des Patienten kann ab dem
1. Februar 2010 keine genetische Untersuchung durchgeführt werden!
Es handelt sich um eine genetische Untersuchung, wenn eine genetische Eigenschaft untersucht wird (z.B. CFTR-Gen bei V.a. Mucoviscidose, Faktor V Leiden bei V.a. Thrombophilie, aber auch Bestimmung von Cholesterin bei V.a. familiäre Hypercholesterinämie).
Das GenDG schreibt weiterhin eine sofortige Vernichtung der Probe nach Abschluss der Diagnostik vor.
Da es häufig sinnvoll ist, auf eine bereits vorhandene Probe zurückzugreifen (z.B. bei geplanter Stufendiagnostik), empfehlen wir, den Patienten auf die Wahlmöglichkeit für eine längere Aufbewahrung hinzuweisen.
Darüber hinaus ist das beauftragte Labor zur Vernichtung der Untersuchungsdaten nach 10 Jahren verpflichtet.
Die Information über eine krankheitsverursachende Mutation ist jedoch für eine spätere Zieldiagnostik bei weiteren Familienmitgliedern und für die exakte Risikobeurteilung unabdingbar. Der Patient sollte daher auf die Wahlmogllchkelt zur langeren Aufbewahrung hingewiesen werden.
Auch die Weiterleitung eines Untersuchungsauftrags und die Befundmitteilung an mitbehandelnde Arzte ist zustimmungspflichtig.
Gemäß GenDG soll nach jeder diagnostischen genetischen Untersuchung eine Genetische Beratung angeboten werden.
Bei prädiktiver Diagnostik, z.B. bei neurodegenerativen Erkrankungen oder
erblichen Krebserkrankungen, muss vor und nach Abschluss der Untersuchung eine Genetische Beratung erfolgen. Dies gilt auch für die Pränataldiagnostik. Im Einzelfall kann nach schriftlicher Aufklärun!? über die Beratungsinhalte schr.iftlich der Verzicht auf die Beratung erklärt werden.
Gerne können wir Ihnen auf Wunsch eine Genetische Beratungsstelle In Ihrer Nahe nennen .
Weitere Inhalte des GenDG werden noch durch die neu ernannte Gendiagnostikkommission präzisiert werden. Der Gesetzestext kann unter www.bundesgesetzblatt.de (Ausgabe 50 vom 4.8.2009) nachgelesen werden.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne telefonisch unter
089/895578-0 zur Verfügung.


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