Ich denke entscheidend ist
- Was wird im Antrag gefragt, nach eigenen Erkrankungen?
Nach einer familiären Belastung?- Das "Kleingedruckte" lesen. Macht man selten und ungerne, aber hier empfiehlt es sich.
- Bei der Verbraucherzentrale nachfragen
Dann sollte es, wenn die Leistung verweigert wird, die geleisteten Beiträge zuzüglich eines Basiszins zurück geben. Das ist nicht was man wollte, aber die Beiträge sollten nicht verloren sein.
Im Grunde sollte sich die Frage aber mit Inkrafttreten des Gerndiagnostik-Gesetzes am 1. Februar erledigt haben.
Dort regelt §18 GenDG
Wesentliche Aussage des Versicherungsvertragsgestz (VVG)§ 18
Genetische Untersuchungen und Analysen im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Versicherungsvertrages
(1) Der Versicherer darf von Versicherten weder vor noch nach Abschluss des Versicherungsvertrages
1. die Vornahme genetischer Untersuchungen oder Analysen verlangen oder
2. die Mitteilung von Ergebnissen oder Daten aus bereits vorgenommenen genetischen Untersuchungen oder Analysen verlangen oder solche Ergebnisse oder Daten entgegennehmen oder verwenden.
Für die Lebensversicherung, die Berufsunfähigkeitsversicherung, die Erwerbsunfähigkeitsversicherung und die Pflegerentenversicherung gilt Satz 1 Nr. 2 nicht, wenn eine Leistung von mehr als 300 000 Euro oder mehr als 30 000 Euro Jahresrente vereinbart wird.
(2) Vorerkrankungen und Erkrankungen sind anzuzeigen; insoweit sind die §§ 19 bis 22 und 47 des Versicherungsvertragsgesetzes anzuwenden.
Nach dem Text des GenDG bleiben hiervon aber die Ergebnisse genetischer Untersuchungen ausgeschlossen. Zulässig wäre aber wohl die Frage nach einer bekannten Erkrankung der Eltern.§ 19 VVG - Anzeigepflicht
(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen.



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